Änderungen des AÜG mit der Reform 2017

R.H. Personalmanagement –
Informationen von Unternehmern für Unternehmer.

Zusammenfassung: Die 2 wichtigsten Punkte.

Die Höchstüberlassungsdauer:

Ab dem 01.04.2017 greift die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

  • Entscheidend ist der einzelne Zeitarbeitnehmer, nicht der Arbeitsplatz beim Kunden (arbeitnehmerbezogene Betrachtung)
  • Nach Ablauf der 18 Monate muss ein Zeitarbeitnehmer das Kundenunternehmen verlassen!

Abweichung durch Tarifvertrag und / oder Betriebsvereinbarung sind möglich

  • Für Kunden, die einen Tarifvertrag anwenden, der eine Abweichung vorsieht oder durch Betriebsvereinbarung ausweitbar
  • Nicht tarifgebundene Unternehmen ohne Betriebsrat können nicht von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen.


STICHTAGSREGELUNG ZUM 01.04.2017

  • Aufgrund der im Gesetz verankerten Stichtagsregelung sind für die 18 Monate Betrachtung maßgeblich die ab dem 01.04.2017 erbrachten Einsatzzeiten

Neuberechnung nach mehr als 3 Monaten

  • Maßgeblich sind mehr als 3 Monate Unterbrechungszeit
  • Zur Berechnung der Fristen werden auch Voreinsatzzeiten beim jeweiligen Kunden angerechnet, wenn der Zeitarbeitnehmer vorher über einen anderen Personaldienstleister eingesetzt war

"Equal Pay" nach 9 Monaten:

  • Grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von "Equal Pay" nach 9 Monaten Einsatzdauer bei demselben Kunden
  • Equal Pay bedeutet auch: Für im Kundenbetrieb gewährte Sachbezüge soll ein finanzieller Wertausgleich (sog. „equal treatment light”) erfolgen
  • Welche konkreten Entgeltbestandteile und Sachbezüge darunter fallen, wird aktuell geprüft

Möglichkeit der Abweichung vom gesetzl. Equal Pay durch Branchenzuschlags-TV

Abweichung durch TV-BZ ohne zeitliche Begrenzung möglich, wenn dieser:

  • eine stufenweise Angleichung des Entgelts in der Überlassung nach 6 Wochen vorsieht und nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung ein mit dem Stammbeschäftigen vergleichbares Arbeitsentgelt erreicht wird


STICHTAGSREGELUNG ZUM 01.04.2017

  • Aufgrund der im Gesetz verankerten Stichtagsregelung sind für die 9 Monate Betrachtung maßgeblich die ab dem 01.04.2017 erbrachten Einsatzzeiten

Neuberechnung nach mehr als 3 Monaten

  • Maßgeblich sind mehr als 3 Monate Unterbrechungszeit
  • Zur Berechnung der Fristen werden Voreinsatzzeiten beim jeweiligen Kunden angerechnet (Beschäftigung über anderen Personaldienstleister)

Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten

Ziel ist dabei, die missbräuchliche Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung durch Abschluss von Scheinwerk- und Scheindienstverträgen zu verhindern. Für die Vertragsparteien bedeute dies, dass die Überlassung von Zeitarbeitnehmern in dem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen sei, so Schröder. Außerdem müsse der Zeitarbeitnehmer, der beim Kunden eingesetzt werden soll, vor der Überlassung unter Bezugnahme auf den Vertrag namentlich benannt werden.

 

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern.




Quelle: Dr. Robert Bauer, Rechtsanwalt | TaylorWessing